Satzung

 

„Stiftung Haus der Stadtgeschichte Bad Kreuznach

(Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft)"

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

 

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Haus der Stadtgeschichte  Bad Kreuznach (Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft)". Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bad Kreuznach. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

Zweck der „Stiftung Haus der Stadtgeschichte Bad Kreuznach

(Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft)" ist

 

• die Unterstützung des städtischen Archivs

 

• die Erweiterung, Unterhaltung und Pflege des Bestandes des Archivs

 

• die Förderung und Unterstützung der Erforschung der Geschichte

   von Bad Kreuznach mit und durch das Archiv

 

• die Durchführung von Veranstaltungen des Archivs, die sich mit der

   Geschichte der Stadt Bad Kreuznach befassen.

 

Die Stiftung entbindet die Stadt Bad Kreuznach nicht von ihren gesetzlichen finanziellen Verpflichtungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

    Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen

    Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke

    verwendet werden.

 

3. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
    fremd sind, begünstigen.

 

§ 4 Stiftungsvermögen

 

1. Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung

    aus 60.000,00 Euro Barmitteln.

 

2. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden, soweit
    diese dazu bestimmt sind.

    Werden Spenden nicht ausdrücklich dem Vermögen gewidmet, so dienen sie
    ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken.

 

3. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften (§ 58
    Nr. 7 der Abgabenordnung) gebildet werden. Die in die freie Rücklage
    eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen.

 

4. Das Stiftungsvermögen ist ertragsbringend in solchen Werten anzulegen, die
    nach der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzunehmenden
    Auswahl als sicher gelten.

 

5. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsver-
    mögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

    Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestands-
    erhaltung zu beachten ist.

 

§ 5 Leistungen

 

1. Bewirkt werden Leistungen aufgrund von Beschlüssen des Vorstandes.

 

2. Durch diese Satzung erwächst den durch die Stiftung Begünstigten kein
    Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung. Derartige Leistungsansprüche
    können insbesondere nicht dadurch entstehen, dass sie allein auf die Satzung
    oder die Förderrichtlinien oder auf ein formloses Inaussichtstellen bei
    Verhandlungen mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Vorstandsmit-
    gliedern gestützt werden. Auch mehrfache Gewährung von Stiftungs-

    leistungen führt nicht zu einem  Leistungsanspruch. Er kann ferner
    nicht durch Berufung auf tatsächlich oder angeblich vergleichbare oder
    ähnliche Fälle begründet werden.

 

§ 6 Organe

 

1. Organe der Stiftung sind:

    a) der Vorstand,

    b) der Stiftungsrat.

 

2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe
    Fahrlässigkeit.

 

3. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

    Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Ein Anspruch auf Vergütung

    von Dienstleistungen besteht nur, wenn eine unentgeltliche Geschäftsführung

    wegen des Umfangs der Tätigkeit nicht zumutbar ist.

 

4. Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und

    haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Sitzungsgelder dürfen nicht gezahlt
    werden.

5. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Hilfspersonen beschäftigen
    oder die Erledigung der Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

 

6. Vorstand und Stiftungsrat geben sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 7 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens neun natürlichen
    Personen. Geborenes Mitglied ist

 

                                   der Oberbürgermeister der Stadt Bad Kreuznach.

 

2. Die weiteren Mitglieder werden vom Stiftungsrat gewählt. Der Vorstand wählt

    aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n

    Vorsitzende/n.

 

3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
    Die gewählten Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung
    gegenüber dem/der Vorsitzenden niederlegen. In diesem Fall wählt der

    Stiftungsrat einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Eine Abwahl vor

    Ablauf der Amtszeit kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei

    Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates erfolgen.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

 

1. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

 

2. Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und bereitet die
    Entscheidungen des Stiftungsrates vor.

 

3. Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand Dienstleistungsverträge mit
    Dritten schließen.

   

4. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter
    Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.

 

5. Dem Vorstand obliegen im Wesentlichen folgende Aufgaben:

• die Verwaltung des Stiftungsvermögens

• die Führung der Geschäfte

• die Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel

• die Aufstellung des Haushaltsplanes

• die Führung der Bücher einschließlich des Jahresabschlusses mit

   einer Vermögensübersicht

• die Vorlage eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes

   an den Stiftungsrat innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf jedes

   Geschäftsjahres

• die Vorlage einer Jahresrechnung mit Vermögensübersicht

  an den Stiftungsrat

6. Der Vorstand hat das Recht, Satzungsänderungen vorzuschlagen.

 

7. Der Vorstand hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu
    verwenden.
    Er ist in der Geschäftsführung an den geltenden Haushalt und an die
    Bindungen der Zuwendungsgeber gebunden, soweit letztere dem
    Stiftungszweck entsprechen.
    Werden Zuwendungen mit stiftungswidrigen Bedingungen oder Auflagen
    verknüpft, dann sind solche Vorteilsgewährungen zurückzuweisen.

 

8. Rechtsgeschäfte, die die Stiftung im Einzelfall, mit mehr als 30.000,00 €
    verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates. Diese Grenze kann

    im Rahmen einer Geschäftsordnung, in der im Einzelfall festgelegt ist, in
    welchem Umfang der Vorstand Mittel eigenständig verwenden kann, abge-
    ändert  werden. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des

    Stiftungsrates.

 

§ 9 Stiftungsrat

 

1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens elf natürlichen

    Personen.

 

    Geborene Mitglieder sind:

 

• der Geschäftsführer der Stadtwerke GmbH Bad Kreuznach

• ein Mitglied des Vorstandes der Sparkasse Rhein-Nahe

• der/die Kulturdezernent/in der Stadt Bad Kreuznach

• ein Beauftragter des Vereins für Heimatkunde für Stadt und Kreis

   Bad Kreuznach e.V.

            • der/die Leiter/in des Hauptamtes der Stadt Bad Kreuznach

 

    Die bis zu sechs weiteren Mitglieder werden durch die geborenen
    Mitglieder für die Dauer von 5 Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Der erste Stiftungsrat wird durch den Stifter im Stiftungsgeschäft (oder

    unverzüglich nach Anerkennung der Stiftung) bestimmt.
    Spätestens drei Monate vor Ende der Amtszeit wählt der amtierende

    Stiftungsrat den neuen Stiftungsrat.

 

3. Aus seiner  Mitte wählt der Stiftungsrat die/den Vorsitzende/n sowie

    deren/dessen Stellvertreter für die Dauer der Amtszeit des Stiftungsrates.

    Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig

     Mitglieder des Vorstandes sein.

4. Die gewählten Mitglieder des Stiftungsrates können ihr Amt durch schriftliche
    Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden niederlegen. Ihre Bestellung kann vor
    Ablauf ihrer Amtszeit von den geborenen Mitgliedern aus wichtigem Grund
    widerrufen werden.

5. Endet das Amt eines gewählten Mitglieds des Stiftungsrates, berufen die

    geborenen Mitglieder den Nachfolger.

 

§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates

 

1. Der Stiftungsrat überwacht die Wahrung der Stiftungszwecke und unterstützt

    die Tätigkeit des Vorstandes.

 

2. Dem Stiftungsrat obliegen im Wesentlichen folgende Aufgaben:

 

• die Überwachung und Beratung des Vorstandes

• die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung

• Mitwirkung an Rechtsgeschäften gemäß § 8 Abs. 8 dieser Satzung

• Satzungsänderungen sowie Entscheidungen über die Aufhebung der

  Stiftung

  oder ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen

• Entlastung des Vorstandes

 

3. Der Stiftungsrat kann Vorschläge zur Vergabe von Stiftungsmitteln

    unterbreiten.

§ 11 Beschlüsse von Vorstand und Stiftungsrat, Satzungsänderungen

 

1. Beschlussfähig sind der Vorstand und der Stiftungsrat, wenn jeweils mehr als

    die Hälfte der Mitglieder des Gremiums anwesend sind. Beschlüsse werden

    mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

    Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit

    entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über den Verlauf von Sitzungen ist

    eine Niederschrift zu fertigen. Beschlüsse bedürfen der Schriftform.

 

2. Schriftliche Abstimmungen sind zulässig, wenn sich alle Mitglieder des
    jeweiligen Gremiums daran beteiligen. Beschlüsse auf Basis von schriftlichen
    Abstimmungen  müssen einstimmig gefasst sein.

 

3. Der jeweilige Vorsitzende lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
    mindestens ein Mal im Jahr ein.
    Die Einladungsfrist beträgt mindestens 8 Tage.

 

4. Ist ein Gremium beschlussunfähig, wird unter Einhaltung einer Frist von 5
    Tagen  unter Nennung der Tagesordnungspunkte erneut eingeladen. Bei dem
    Wiederholungstermin werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
    anwesenden Mitglieder gefasst.

 

§ 12 Satzungsänderung

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen, einschließlich Zweckänderungen, die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen und die Aufhebung der Stiftung bedürfen einer Mehrheit von mindestens ¾ der satzungsmäßigen Mitglieder des Stiftungsrates. Ein derartiger Beschluss kann nicht auf dem Wege des Post-umlaufs gefasst werden.

 

 

 

§ 13 Aufhebung

 

Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Bad Kreuznach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Stiftung zu verwenden hat.

 

§ 14 Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes. Die Stiftung verzichtet auf Vorlage der Jahresrechnung an die Stiftungsbehörde.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Ihrer Anerkennung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

 

 

 

Bad Kreuznach, den 19.11.2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10-2 Stiftung-Haus der Bad Kreuznacher Stadtgeschichte